Die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Bürgern oder zwischen Bürgern, als Verbrauchern, und Unternehmen werden in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Eines der Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Maxime, dass man Geld zu haben hat. Wer also Verträge, welcher Art auch immer schließt, die eine Gegenleistung in Geld vorsehen, muss Entsprechendes auch haben. Daher ist die Formulierung “Geld hat man zu haben” durchaus treffend, findet die Aninos Anwaltsinkasso. Doch die Realität sieht wie so oft anders aus, als es die Theorie in Form irgendwelcher schön formulierten Maximen verlangt. Nicht selten übernehmen sich Vertragspartner; sie verpflichten sich zu Geldleistungen, die sie sich eigentlich nicht leisten können. Da der andere Geschäftspartner nicht auf die Gegenleistung verzichten kann und in der Regel auch keinen Anlass dazu sieht, führt dies letztlich zur Zahlungsunfähigkeit der sein Leistungsvermögen überschätzenden Person. Dabei kann man sich und vor allem auch anderen viele Probleme ersparen, wenn man im Voraus ehrlich zu sich selbst ist und seine Leistungsmöglichkeiten realistisch einschätzt, findet die Aninos Anwaltsinkasso.
Um im Falle der Zahlungsunfähigkeit trotzdem seine Angelegenheiten wenigstens ansatzweise zu lösen, bedarf es eines Schlussstriches. Im Rahmen einer sogenannten privaten Insolvenz werden sämtliche, nicht unpfändbare Gegenstände im Zuge einer gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung verwertet, um mit dem Erlös die offen stehenden Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Der Erfahrung der Aninos Anwaltsinkasso nach wird der Erlös aber regelmäßig unter dem Wert der offen stehenden Forderungen der Gläubiger bleiben. Mit anderen Worten heißt das: Selbst nach einer Zwangsvollstreckung bleibt für gewöhnlich eine Restschuld übrig.